Die obersten Finanzbehörden reagieren auf die Corona Krise durch Erlasse am 19.03.2020.
- Steuerstundung
Steuerpflichtige, deren Einkommensverhältnisse sich nun durch die Corona-Krise erheblich verschlechtern, können ab sofort bis zum 31.12.2020 Steuerstundungen beantragen. Die Stundung betrifft die bis zum 31.12.2020 entweder bereits fälligen oder noch fällig werdenden Steuern.
- Anpassung der Einkommenssteuervorauszahlungen
Einkommenssteuerpflichtige haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Anpassung der festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen bei ihrem Finanzamt zu beantragen.
Der Antrag wird nicht deshalb abgelehnt, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.
Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt bereits das Antragsformular „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“ zum Download bereit.


