Die Folgevergütungen basieren auf den Urheberparagrafen 32a und 36
Unternehmen wie Walt Disney, die unsere künstlerischen Synchron-Leistungen verwerten, aber nicht selbst produzieren, sondern mit der Herstellung Studios beauftragen, die wiederum uns unter Vertrag nehmen, können nur über die Paragrafen 32a und 36 des Urheberrechtsgesetzes an sogenannte Gemeinsame Vergütungsregeln kollektiv-vertraglich gebunden werden.
Der Paragraf 32a verpflichtet solche Unternehmen, „weitere angemessene Beteiligung“ auf Verlangen der Berechtigten an sie zu zahlen, falls ihre bisherigen Erstvergütungen „unverhältnismäßig niedrig“ waren „im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes“.
Das Gesetz legt sich nicht konkret fest, in welchen Einzelfällen Erstvergütungen vergleichsweise niedrig, oder sogar „unverhältnismäßig niedrig“ waren. Das muss entweder vor Gericht geklärt werden, oder – und hier kommt der Paragraf 36 ins Spiel – repräsentative Vereinigungen von Urheber*innen bzw. von ausübenden Künstler*innen, wie der BFFS dies hierzulande allgemein für Schauspieler*innen und speziell für Synchronschauspieler*innen ist, setzen sich mit solchen Unternehmen wie Walt Disney an einen Tisch, verhandeln und einigen sich schließlich auf „Gemeinsame Vergütungsregeln“.
In solchen Gemeinsamen Vergütungsregeln klären die Verhandlungspartner,
– bei welcher Werkgattung (z. B. bei Disney-Kinofilmen)
– welche kreative Berufsgruppe (z. B. die der Synchronschauspieler*innen)
– ab welchen Schwellen des wirtschaftlichen Erfolgs eines Werks
– automatisch wie nachvergütet wird,
weil ansonsten die Vergütungen der Kreativen gemessen am wirtschaftlichen Erfolg des Werks „unverhältnismäßig niedrig“ ausfielen „im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes“.
Gewiss, solche „Gemeinsamen Vergütungsregeln“ – wie die des BFFS Disney GVR Synchron – sind keine auf jeden Einzelfall zugeschnittenen Regeln. Sie können unmöglich jeder berechtigten Person individuell die denkbar beste Folgevergütung bieten. Gemeinsamen Vergütungsregeln sind immer pauschale Branchenlösungen.
Ihr unschätzbarer Vorteil ist aber, dass ohne langwierige und teure Gerichtsverfahren, ohne unmittelbare Konfrontationen der um ihre Karriere bangenden Einzelberechtigten mit einem übermächtigen Branchenriesen, dieser sich stattdessen darauf einlässt, ausnahmslos allen einer berechtigten Berufsgruppe angemessene Folgevergütungen zu zahlen. Aus einem Interessens-„Gegner“ wird ein Partner, mit dem wir möglicherweise noch andere Herausforderungen gemeinsam lösen können.
Die ersten vier Monate im Kino deuten auf den Erfolg der Gesamtauswertung
Bei Kinofilmen von Walt Disney kann bereits nach vier Monaten im Kino eine Aussage darüber getroffen werden, ob sie und – und wenn ja – sogar in welchem ungefähren Maße sie insgesamt wirtschaftlich erfolgreich sein werden. Und zwar unter Berücksichtigung auch der anschließenden anderen Auswertungen, wie Streamingverwertung. Kommt ein solcher Film in den ersten vier Monaten beim Kinopublikum gut an, wird er dementsprechend auch insgesamt erfolgreich sein. Davon konnte sich der BFFS in den Verhandlungen überzeugen.
Die Anzahl der Kinobesuche in den ersten vier Monaten in den deutschsprachigen Kinos ist also der ideale Indikator und ein geeigneter Faktor zur Berechnung der Folgevergütungen. Zudem sagt dieser Indikator den wirtschaftlichen Gesamterfolg eines Kinofilms voraus – weit bevor die dazu nötigen Auswertungen stattgefunden haben. So zahlt Walt Disney an die Synchronschauspieler*innen bereits Folgevergütungen für entsprechende prognostizierte Gewinne, die zu diesem frühen Zeitpunkt noch gar nicht erwirtschaftet wurden.
Sollten manche Walt-Disney-Kinofilme alle Erwartungen sprengen und durch die Streamingauswertung bei Disney+ doch deutlich mehr einbringen, als die Vertragspartner*innen diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Grunde gelegt hatten, wäre nichts verloren. Dann könnte in kommenden Verhandlungen nachgesteuert werden.
Wenn ein Kinofilm dann nach einiger Zeit erneut in die Kinos kommt (wie es aktuell mit älteren Klassikern gehandhabt wird), wird auch das berücksichtigt. Auch hier wird (ab bestimmten Schwellen) noch einmal eine Folgevergütung gezahlt.
Folgevergütungen sind proportional zu Erstvergütungen
Walt Disney war von vorneherein zu zwei Voraussetzungen bereit:
Zum einen wird sich der Konzern selbst um die Verteilung der Folgevergütungen an die vielen Synchronschauspieler*innen kümmern. Der BFFS wird dafür keine logistische Unterstützung leisten müssen.
Das ist ganz in unserem Sinne, war aber nicht unbedingt erwartbar. Wenn wir auf die Verteilung der Folgevergütungen schauen, die von Kinoproduzenten, ProSiebenSat.1, ARD und den Verleihern Studiocanal sowie Constantin Film an uns Schauspieler*innen gezahlt werden, so haben all diese Verwerter den administrativen Aufwand der Verteilung gescheut und darauf bestanden, ihn ganz oder zumindest teilweise von unserer Seite tragen zu lassen. Aus diesem Grund hat unser BFFS damals die deska Deutsche Schauspielkasse gegründet. Diese verbandseigene Einrichtung hat diesen Verwertern die Organisation der Verteilung der Gelder abgenommen. Die nötigen Verwaltungsgebühren müssen bei Zuwendungen auch von uns als Berechtigte gezahlt werden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann die deska keine Verteilungssysteme administrieren, die von der Höhe der Erstvergütungen abhängig sind.
Weil bei dem BFFS Disney GVR Synchron die Verteilung von Walt Disney verantwortet wird, kann dabei der Wert der jeweiligen Synchronbeiträge individueller berücksichtigt werden, indem die Folgevergütung grundsätzlich einen proportionalen Wert zur individuellen jeweiligen Erstvergütung darstellt.
Zum anderen verzichtet Walt Disney mit dieser Berechnung der Folgevergütungen auf eine feste Höhe der Gesamt-Folgevergütungen für einen Kinofilm und geht damit ein gewisses Kalkulationsrisiko ein. Denn bei jedem Kinofilm wirken unterschiedlich viele Synchronschauspieler*innen mit, die unterschiedlich viele Takes mit unterschiedlichen Take-Gagen haben. Die meisten anderen Verwerter bevorzugen Folgevergütungsmodelle, die je Film von festen Gesamtbeträgen ausgehen, die im Verhältnis der individuellen Anzahl der Drehtage oder Takes an die Schauspieler*innen aufgeteilt werden.
Beide Modelle – Folgevergütungen als Anteile eines fixierten Gesamtbetrags für einen Film oder auf Basis der individuellen Erstvergütung – haben ihre Vor- und Nachteile. Ein Vorteil des Modells des BFFS Disney GVR Synchron ist jedenfalls die Berücksichtigung des individuellen Marktwertes der einzelnen Synchronschauspieler*innen.
Alle erhalten Folgevergütungen – auch bei kleineren Rollen oder Ensembleleistungen
Natürlich, wir empfinden das als eine Selbstverständlichkeit und der BFFS besteht auf diesem Grundsatz, keine Synchronschauspieler*innen außen vor zu lassen. Aber nicht wenige Rechtsexperten auf Seite der Verwerter argumentieren dagegen. Sie halten zumindest die Synchronisation kleinerer Rollen oder im Ensemble für urheberrechtlich „untergeordnete Beiträge“, die eigentlich keinen Anspruch auf Folgevergütungen begründen würden. Der BFFS kann und wird dieser Argumentation nicht folgen. Und auch Walt-Disney will zeigen, dass selbst die kleinsten Synchronisationsleistungen wertgeschätzt werden. Die beschlossenen Gemeinsamen Vergütungsregeln überwinden die rechtliche Meinungsverschiedenheit auf politische Weise: Wenn wir bei der Synchronisation erfolgreicher Disney-Kino-Produktionen mitgewirkt haben, profitieren wir alle von dem BFFS Disney GVR Synchron – ohne Ausnahme.