Berlin, 19.06.2009
Der Bundestag hat heute wichtige Änderungen am 3. Buch der Sozialgesetzgebung (SGB III) beschlossen. Dort wird u. a. der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 geregelt. Kurz befristet Beschäftigte - wie z. B. Film- und Fernsehschauspieler - wurden bisher von diesen Regelungen benachteiligt. Sie sind verpflichtet, in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen, können aber mit ihren kurzen Anstellungen in der 2-jährigen Rahmenfrist kaum die bisher nötigen 360 Beitragstage (12 Monate) sammeln, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 zu erlangen. Das soll sich nun ändern.
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Unter drei Voraussetzungen kann ein Arbeitsloser jetzt leichter Arbeitslosengeld 1 beanspruchen als bisher:
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Seine Beschäftigungstage in der 2-jährigen Rahmenfrist müssen sich überwiegend aus Anstellungen ergeben, die auf nicht mehr als 6 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind.
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Er muss in der 2-jährigen Rahmenfrist insgesamt mindestens 6 Monate (180 Tage) arbeitslosenversichert gearbeitet haben, also die verkürzte Anwartschaftszeit erfüllt haben.
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Sein (sozialversicherungspflichtig) erzieltes Arbeitsentgelt in den letzten zwölf Monaten darf die maßgebliche Bezugsgröße nicht übersteigen - das ist das Durchschnittarbeitssentgelt aller Beschäftigten (zurzeit 30.240 €).
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Die Bezugsdauer ist gestaffelt nach erfüllter Anwartschaftszeit. Hat dieser Arbeitslose in der 2-jährigen Rahmenfrist...
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6 Monate arbeitslosenversichert gearbeitet, bekommt er 3 Monate lang Arbeitslosengeld 1,
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8 Monate arbeitslosenversichert gearbeitet, bekommt er 4 Monate lang Arbeitslosengeld 1,
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10 Monate arbeitslosenversichert gearbeitet, bekommt er 5 Monate lang Arbeitslosengeld 1.
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Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist - wie gehabt - abhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes des letzten Jahres. Nur ausnahmsweise, wenn im letzten Jahr weniger als 90 Tage verdient wurde, erhöht sich dieser Bemessungsrahmen auf 2 Jahre.
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Diese Regelungen sind auf 3 Jahre befristet und sollen dann evaluiert, das heißt überprüft werden.
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Alle anderen Bestimmungen Arbeitslosengeld 1 betreffend bleiben bestehen.
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Für den Arbeitlosen, der die 12-monatige Anwartschaftszeit in der 2-jährigen Rahmenfrist erfüllt, ändert sich nichts.
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Für den Unständigen ändert sich auch nichts. Er zahlt nichts in die Arbeitslosenversicherung und erwirbt dort auch keine Ansprüche.
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