In unserer puren Schauspieltätigkeit (A verkörpert B, während C zuschaut) sind wir in der Regel Beschäftigte = Arbeitnehmer = Angestellte, also im Schutzgebiet der gesetzlichen Sozialversicherung. Trotzdem gestaltet sich unsere Sozialversicherungspraxis höchst unterschiedlich, kompliziert und unzureichend.
Nur eine Handvoll von uns ist wie die anderen „typischen“ Arbeitnehmer*innen unbefristet fest angestellt. Das sind diejenigen, die nach 15 Jahren am selben Theater unkündbar wurden, weil deren Spielzeitverträge 14 Jahre hintereinander verlängert wurden. Sie sind „normal“ kranken-, pflege-, renten-, arbeitslosen- und unfallversichert.
Die Unfallversicherung wird allein von den Arbeitgeber*innen getragen. Die Kosten der anderen Versicherungszweige lasten ziemlich paritätisch auf beiden Schultern, die der Arbeitgeber*innen und die der Arbeitnehmer*innen. Die Beiträge sind je nach Versicherung ein gewisser prozentualer Anteil des Einkommens – allerdings nur bis zu bestimmten monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen (BBG). Belegt die Beschäftigung nur den halben Monat, halbieren sich die BBG. Ist nur ein Tag betroffen, sind die BBG nur ein Dreißigstel der monatlichen BBG. Belegt die Beschäftigung eine Woche des Monats, sind die BBG sieben Dreißigstel der monatlichen BBG, usw. Soweit der Standard.
Alle anderen der ca. 2.000 Theater-Ensemblemitglieder von uns, die fälschlich oft als „Feste“ bezeichnet werden, sind nicht fest angestellt, sondern befristet – auf eine oder zwei Spielzeiten. Nach Ablauf dieser Frist werden sie jeweils verlängert oder nicht. Das gilt in unserer Arbeitswelt schon als „atypisch“.
Sozialrechtlich noch „atypischer“ beschäftigt sind die restlichen ca. 13.000 Schauspieler*innen von uns, die überwiegend Projekt bezogen vor der Kamera, vor dem Mikrophon stehen, oder am Theater gastieren. Sie arbeiten zumeist nicht, wie viele meinen, „frei“, was „selbstständig“ bedeuten würde, sondern als Angestellte – allerdings als kurz befristet Angestellte.
Die sozialrechtlichen Konsequenzen unserer kurz befristeten Projektarbeit sind erheblich und bitter: Einerseits haben wir berufsbedingte Versicherungslücken zwischen den Engagements, andererseits überlappen sie sich und erzeugen Beitragsüberzahlungen, die uns zwar in der Theorie, aber in der Praxis nie erstattet werden. Eine Menge unserer Projektarbeit leisten wir im „Schatten“. Sie wird von unseren Arbeitgeber*innen zwar erwartet, aber nicht wahrgenommen, nicht in unsere Vertragszeit einbezogen und schon gar nicht sozialversichert.
Noch undurchschaubarer gestalten sich unserer Sozialversicherungsverhältnisse, wenn unsere Vertragszeit unter einer Woche befristet ist und somit die Sonderregelungen der „Unständigkeit“ greifen. Wenn ansonsten unsere gesamten Erwerbstätigkeiten im betreffenden Kalendermonat von solch „unständigen“ Anstellungen unter einer Woche wirtschaftlich und zeitlich geprägt sind (wie z. B. beim Synchron üblich), wird von einer „berufsmäßigen Unständigkeit“ gesprochen. Dann gelten im Gegensatz zur typischen Sozialversicherungspraxis und unabhängig von unseren tatsächlichen Beschäftigungstagen in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung die BBG des ganzen Kalendermonats, während in die Arbeitslosenversicherung keine Beiträge fließen und wir keine Arbeitslosengeld-Ansprüche erwerben. Wenn allerdings unsere gesamten Erwerbstätigkeiten im betreffenden Kalendermonat eben nicht von „unständigen“ Anstellungen geprägt sind, gilt diese eine „unständige“ Anstellung unter einer Woche als „nicht berufsmäßig unständig“. Dann wird zwar in der Rentenversicherung die BBG des ganzen Kalendermonats angewendet, aber in der Kranken-, Pflege- und in diesem Fall auch in der Arbeitslosenversicherung sind allein die tatsächlichen Beschäftigungstage beitragspflichtig. Wer von uns, wer von den Abrechnungsverantwortlichen soll da noch durchblicken?
In einigen Fällen werden wir auch – Stichworte: Minijob, Midijob – gar nicht oder geringfügig oder unter einer bestimmten Niedriglohngrenze bezahlt, z. B. bei Filmprojekten von Filmhochschulen. Oder wir haben als wirtschaftliches Standbein einen anderen Dauerjob und üben den Schauspielberuf kurzfristig nebenberuflich aus. Alle diese Formen unterwerfen uns unter verschiedene Sozialversicherungsbestimmungen, die an dieser Stelle nicht näher ausgeführt werden sollen.
Unser künstlerisches Berufsleben umfasst hin und wieder auch schauspielverwandte (Lesung, Schauspiel-Coaching, Moderation, etc.), betriebsnahe (Drehbuch schreiben, Inszenierung, Produktion, etc.) oder Schauspieltätigkeiten, die untrennbar mit verwandten oder betriebsnahen Tätigkeiten verbunden sind (wenn wir z. B. in der „freien“ Theaterszene in einem Stück mitspielen, dass wir selbst mitgeschrieben, mit inszeniert und mit produziert haben). Diese Arbeiten werden teilweise als selbstständig eingestuft.
Überwiegen in unserem Berufsleben solch selbstständig künstlerischen Erwerbstätigkeiten, sind wir in der Künstlersozialkasse (KSK) versicherungspflichtig. Über die KSK sind wir kranken-, pflege- und renten-, aber nicht arbeitslosen- und auch nicht unfallversichert. Unsere Auftraggeber*innen und der Staat tragen gemeinsam die eine Hälfte der Beiträge, die sonst die Arbeitgeber*innen zahlen. Über die KSK gesetzlich versichert zu sein, ist besser als gar nichts. Aber weil unsere selbstständigen Erwerbstätigkeiten z. B. in der freien Theaterszene zumeist noch viel schlechter entlohnt werden als unsere kurz befristeten Anstellungen an etablierten Theatern oder bei Dreharbeiten und wir für die Höhe unserer KSK-Beiträge unser künftiges selbstständiges Einkommen eher zu niedrig einschätzen, ist unsere soziale Absicherung über die KSK im Vergleich eher kümmerlich. Dazu kommt, dass unsere Versicherung über die KSK immer dann in Frage steht, wenn wir – was ja die Mehrzahl ausmacht – wieder am Theater, bei Synchron-, Film- oder Fernsehproduktionen kurz befristet angestellt sind.
Sind wir beruflich selbstständig, allerdings nicht künstlerisch unterwegs, z. B. als Produzent*in, Veranstalter*in oder Agent*in, müssen wir unsere soziale Absicherung sowieso ganz allein zahlen.
Um das Bild abzurunden: Immer wieder haben wir Arbeitgeber*innen, vor allem in der Theaterszene und in der Werbebranche, die sich Sozialbeiträge sparen wollen, uns zum Schein für selbstständig erklären, aber tatsächlich über uns wie Angestellte verfügen. Das ist Scheinselbstständigkeit, das ist illegal. Wenn das auffliegt, kann das für die Theater oder Produktionen teuer werden. Aber solange sie dabei nicht erwischt werden, haben wir das Nachsehen.
Unter dem Strich ist also der sozialrechtliche Zustand unseres gesamten Berufslebens nicht nur hybrid – mal angestellt, mal selbstständig –, er wechselt auch zwischen einer typischen und mindestens sechs atypischen Anstellungs- sowie zwei Selbstständigkeitsarten hin und her. Mit der Grauzone der Scheinselbstständigkeit sind das insgesamt zehn unterschiedliche Versicherungspraxisformen – ein sozialrechtlicher „Zehnkampf“. Da passieren viele Fehler, viele Schwindeleien, wir verlieren viel Geld durch Beitragsüberzahlungen, und – weil wir zumeist unterversichert sind – den nötigen Anspruch auf einen angemessenen, fairen sozialen Schutz, wenn wir krank, pflegebedürftig, arbeitslos oder in Rente sind.