Ein weiterer Hebel, Kollektivverträge durchsetzen zu können, bietet uns das Urhebervertragsrecht. Urheber*innen und ausübende Künstler*innen – das sind wir Schauspieler*innen – sind gegenüber ihren Arbeit- und Auftraggeber*innen sowie den dahinterstehenden Sendern, Verleihern, Streamdienstanbietern bei der Vertragsverhandlungen chronisch unterlegen. Schwach sind die einzelnen Kreativen, schwach sind aber auch die meisten ihrer Berufsverbände, weil sie relativ klein und ihre Mitglieder zumeist Selbstständige sind, die keinen arbeitsrechtlichen Schutz genießen. Darum schreibt das Urheberrecht vor, dass Kreative von ihren Vertragspartner*innen angemessen vergütet (§ 32), oder die Kreativen nachvergütet werden müssen, wenn sich im Nachhinein ihre Erstvergütung gegenüber den Erträgen und Vorteilen der Vertragspartner*innen oder der nachfolgenden Verwerter*innen als unverhältnismäßig niedrig erweist (§ 32a). Darüber hinaus stärkt das Urheberrecht die Kreativverbände, mit Produktionsverbänden, Sendern, Verleihern und Streamingdienstanbietern sogenannte Gemeinsame Vergütungsregeln auszuhandeln, damit Kreative angemessen vergütet bzw. nachvergütet werden (§ 36).
Das Urhebervertragsrecht hat sich auch unter dem Einfluss des BFFS weiterentwickelt, ist aber noch lange nicht so ausgestaltet, den BFFS oder andere Kreativverbände in Verhandlungen auf Augenhöhe mit der Gegenseite bringen zu können. Der BFFS wird dazu beitragen, den Hebel des Urhebervertragsrecht weiter zu stärken. Der neue Vorstand ist sich dieser Verantwortung bewusst.